Kommt es zu einer Scheidung von zwei Menschen, die eine gemeinsame Immobilie besitzen, gilt es, einiges zu klären. Was soll mit Haus oder Wohnung geschehen? Zieht einer der beiden ein und zahlt den anderen aus? Oder wird alles verkauft und der Erlös untereinander aufgeteilt? Wird keine Lösung gefunden, drohen Klage oder Teilungsversteigerung. Letztere sollte unbedingt vermieden werden.
Immobilie in der Scheidung: Teilungsversteigerung vermeiden
Nach dem Trennungsjahr muss eine Entscheidung getroffen werden, was mit dem ehemaligen gemeinsamen Zuhause geschehen soll. Ist schon während des Trennungsjahres klar, dass eine Versöhnung ausgeschlossen ist, kann die Immobilie auch dann schon verkauft werden. Das hilft beiden, abzuschließen und ein neues Leben zu starten.
Von Anfang an auf professionelle Begleitung setzen
Verlangt einer der Ex-Partner, dass die Immobilie verkauft werden soll, ist der andere aber dagegen, kann das bis zur Klage führen. Um dieses unschöne Erlebnis zu vermeiden, kann ein Mediator dafür sorgen, dass beide Seiten zufrieden sind und die Interessen beider abwägen. Das kann ein Makler sein, der sich mit dieser Situation auskennt und unparteiisch zu einer Lösung kommt.
Immobilie wird unter Wert verkauft
Will einer der beiden die Immobilie behalten, gilt es, den anderen auszuzahlen. Kann man sich dann auf Teufel komm raus nicht einigen, wie hoch die Auszahlung sein soll, steht sie schon in den Startlöchern: die Teilungsversteigerung. Diese wandelt nicht teilbares in teilbares Vermögen um. Als Teil der Zwangsversteigerung kann sie von einem der beiden ehemaligen Partner beim Amtsgericht beantragt werden. Auf den ersten Blick hört es sich gut an, dass eine unbeteiligte Stelle für Klärung sorgt. Aber bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie häufig unter Wert verkauft.
Schnäppchenjägern keine Chance geben
Wird eine Teilungsversteigerung angekündigt, reiben sich Schnäppchenjäger bereits die Hände. Auch wenn derjenige, der die Immobilie behalten will, mitbieten kann, besteht natürlich die Gefahr, dass er überboten wird. Oder jemand den Preis so hochtreibt, dass die Immobilie zu teuer für ihn oder sogar unbezahlbar wird. Kommt es doch dazu, dass er die Immobilie kauft, muss er nicht nur mit diesen Kosten rechnen: für einen Sachverständigen kommen Kosten zwischen 1.000 und 2.500 Euro hinzu sowie weitere Kosten für den Notar und das ganze Verfahren.
Das alles lässt sich vermeiden, wenn man sich von Anfang an professionelle Hilfe sucht und sich beraten lässt. Es kann auch eine Lösung sein, die Immobilie gemeinsam zu behalten und zu vermieten. Mit diesen Einnahmen kann dann auch der Immobilienkredit weiterhin bedient werden. Bei dieser Variante sollte allerdings bedacht werden, dass man sich weiterhin zusammen um alles kümmern muss. Will man einen wirklichen Schlussstrich ziehen, sollte man lieber verkaufen.
In der Praxis hat es sich in solchen Fällen bewährt, einen Termin mit beiden Parteien vor Ort durchzuführen und eine professionelle Marktwertermittlung zu erstellen. Wir sind „geprüfte Wertermittler für Immobilien“ oder sogar Gutachter. Die Kosten dafür halten sich bei uns in Grenzen.
Unsere Erfahrung zeigt, dass die von uns ermittelten Werte oft sogar eine geringe prozentuale Abweichung vom tatsächlichen zu erzielenden Kaufpreis aufweisen als marktüblich. Wir sind eben täglich in Ihrer Region unterwegs und kennen den Markt genau.
Auch in schwierigen Situationen (Scheidung / Todes- bzw. Erbfall) sind wir Partner an Ihrer Seite und helfen bei der Wertermittlung sowie einer ggf. anschließenden Vermittlung. Auch wenn die Fronten verhärtet sind, lohnt es sich für alle Parteien noch einmal kurz in sich zu gehen und einem Fachmann der VOBA IMMOBILIEN eG zu vertrauen. Eine Teilungsversteigerung wird für alle! Beteiligten teuer – das können wir gemeinsam vermeiden.
Sie stehen kurz vor der Scheidung und möchten wissen, was Sie mit der gemeinsamen Immobilie machen sollen? Lassen Sie sich von uns beraten!
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.